Geförderte freiwillige Rückkehr nach Syrien wieder möglich
Syrerinnen und Syrer, die nach dem Sturz des Diktators Assad dauerhaft nach Syrien zurückkehren wollen, können dafür ab sofort eine finanzielle und organisatorische Unterstützung erhalten. Die finanzielle Förderung der freiwilligen Rückkehr nach Syrien war während des Bürgerkriegs nicht möglich. Das Sozialamt berät und unterstützt Rückkehrwillige.
Finanzielle und organisatorische Unterstützung
Gefördert werden:
- Flug- oder Busticket
- Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-) Bahnhof
- Geld für die Reise (Reisebeihilfe): 200 Euro pro Person (100 Euro pro Person unter 18 Jahren)
- Medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 Euro für bis zu drei Monate nach der Ankunft in Syrien)
- Einmalige Förderung: 1.000 Euro pro Person (500 Euro pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 Euro)
Die Höhe der finanziellen Unterstützung für die Rückkehr nach Syrien unterscheidet sich dabei grundsätzlich nicht von der Förderung der Rückkehr in andere Herkunftsländer. Personen aus bestimmten Ländern, die ohne ein Visum nach Deutschland einreisen konnten, erhalten jedoch weniger Geld für die Reise (verminderte Reisebeihilfe). Eine Liste dieser Staaten ist auf der Website des Auswärtigen Amts veröffentlicht: www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/staatenliste-zur-visumpflicht/207820
Antrag beim Sozialamt
Anträge auf finanzielle und organisatorische Unterstützung nimmt das Sozialamt entgegen. Die Mitarbeitenden informieren und erklären, welche Unterstützungsleistungen im Einzelfall möglich sind. Sie informieren über die Förderprogramme für eine freiwillige Rückkehr sowie über Reintegrationsprogramme im Heimatland. Die Rückkehrberatung und Folgeberatungen im Sozialamt sind immer kostenfrei. Kontakt: Sozialamt, Junghansstraße 2, 01277 Dresden. Telefon: 0351-4884925, E-Mail: jpaul@dresden.de
Benötigte Dokumente
Um freiwillig ausreisen zu können, müssen Rückkehrerinnen und Rückkehrer ein gültiges Reisedokument besitzen, zum Beispiel einen Reisepass oder ein Passersatzpapier. Einige Länder erlauben ihren Staatsangehörigen die Einreise auch mit einem ?EU Laissez Passer?. Ein ?EU Laissez Passer? stellt die Ausländerbehörde aus. Einen Reisepass oder ein Passersatzdokument erhalten Rückkehrerinnen und Rückkehrer bei der Botschaft oder dem Konsulat ihres Herkunftslandes. Wenn die syrische Botschaft bzw. das syrische Konsulat eine Flugreservierung benötigt, kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Buchungsbestätigung ausstellen.
Schwangerschaft und medizinische Fälle
Schwangere Rückkehrerinnen werden gebeten, eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen. Je nach Schwangerschaftswoche und Gesundheitszustand sollte ärztlich bescheinigt werden, dass sie gesundheitlich in der Lage sind zu fliegen. Auch erkrankte oder behinderte Menschen aus Syrien können zurückkehren, allerdings kann der Ausreiseprozess länger dauern. Das hängt von der Erkrankung, den aktuellen Symptomen und der Versorgung in Syrien ab. Medizinische Fälle sind auf dem Antrag unbedingt einzutragen.
Hintergrund
Das BAMF hat die Arabische Republik Syrien zum 13. Januar 2025 wieder in das Bund-Länder-Programm ?REAG/GARP 2.0? (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) zur Förderung der freiwilligen Ausreise aufgenommen. Das Programm ermöglicht Unterstützung bei der Organisation der Reise und die Übernahme der Reisekosten. Weitere Informationen: www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/
Im Jahr 2024 haben 44 Menschen Dresden freiwillig verlassen, 2023 waren es 14 Personen. Die meisten von ihnen wurden über das Förderprogramm REAG/GARP 2.0 unterstützt. Diese Zahlen beinhalten nicht die Fälle der Rückkehrberatungsstelle des BAMF im Ankunftszentrum Dresden an der Hamburger Straße 17 in Dresden.
Redaktion DD-INside.com