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Teilaufhebung des Betretungsverbotes für Waldflächen

Gesicherte Hauptwege im Wald dürfen ab 30. Januar unter Vorsicht wieder betreten werden

Die Landeshauptstadt Dresden, Untere Forstbehörde, erlässt heute, Dienstag, 30. Januar 2018, eine Teilaufhebung, der am 19. Januar angeordneten Waldsperrung, für gesicherte Hauptwege im Wald. Wer den Wald betritt, sollte dennoch sehr aufmerksam sein. Auf den Flächen, die die Waldbesitzer kenntlich gemacht haben, ist das Betreten weiterhin untersagt. Die Sperrungen dienen dem Schutz von Leib und Leben der Waldbesucher sowie der gefahrlosen Beseitigung des Wurf- und Bruchholzes.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Geldbuße bestraft. Überdies können die Forstschutzbeauftragten und die Vollzugspolizeibediensteten Platzverweise aussprechen.

Für die Dresdener Heide wird die Menge des Schadholzaufkommens durch Windbruch- und Windwurf auf rund 30 000 Festmeter geschätzt. Die Schadensbeseitigung wird bis Oktober 2018 andauern. Über die Aufhebung des Wegegebotes wird zu gegebener Zeit informiert.

Über das Internet können sich die Dresdner im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden über vorhandene Waldflächen informieren.

Teilaufhebung der Allgemeinverfügung

  1. Auf den Waldflächen der Dresdener Heide, der Jungen Heide und weiteren ungenannten Kleinwaldflächen im Verwaltungsgebiet der Landeshauptstadt Dresden hat der Orkan ?Friederike? in der Nacht vom 18. zum 19. Januar 2018 zu erheblichen Windwürfen und -brüchen geführt. Für zwischenzeitlich beräumte und gesicherte Hauptwege (Mindestbreite circa 3,50 Meter) und gesicherte Aufenthaltsflächen wird die ergangene Allgemeinverfügung teilweise zum 30. Januar 2018 aufgehoben. Es besteht das Wegegebot. Gemäß § 13 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 1 SächsWaldG bleiben als Gefahrenbereich (Warnband, Hinweisschild) gekennzeichnete Waldflächen und gekennzeichnete nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege in den Wäldern weiterhin gesperrt.
  2. Die Teilaufhebung der Sperrung wird mit ihrer Bekanntgabe durch Rundfunk und Presse wirksam und gilt gegenüber jedermann bis auf Widerruf. Die Sperrung gilt nicht für Waldbesitzer, deren Beauftragte bzw. für Dritte mit einer Sondervereinbarungen des Waldbesitzers.
  3. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Teile der aufrechterhaltenen Allgemeinverfügung sind gemäß § 52 Abs. 3 SächsWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 2 500 Euro, in besonders schweren Fällen bis 10 000 Euro bedroht. Überdies können die Forstschutzbeauftragten und die Vollzugspolizeibediensteten Platzverweise aussprechen.
  4. Diese Allgemeinverfügung wurden gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt. Die Vollziehbarkeit wird für Gefahrenbereiche aufrechterhalten.
geschrieben am: 30.01.2018
Redaktion DD-INside.com


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