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Unzulässige Wahlplakate: Stadtmitarbeiter an Beseitigung gehindert

Für das Anbringen von Wahlplakaten gelten klare Regeln. So ist es unter anderem unzulässig, diese im Umkreis von 20 Metern um Dienstgebäude und Schulen der Landeshauptstadt Dresden, des Freistaates Sachsen sowie der Bundesrepublik Deutschland aufzuhängen. Vor dem Neuen Rathaus unterschritten Wahlplakate der Parteien SPD, Volt, Freie Sachsen und der Wählervereinigungen ?Team Zastrow? und ?Freie Wähler? diesen Mindestabstand und wurden deshalb am Donnerstag, 6. Juni 2024, ab 13 Uhr durch einen Mitarbeiter des Straßen- und Tiefbauamts abgenommen. Dabei kam es zu einem Zwischenfall.

Der Mitarbeiter wurde durch eine Person, die der Partei Freie Sachsen zuzuordnen war, gefilmt. Nachdem die Person den Mitarbeiter gefragt hat, was er mache und warum er die Plakate der Freien Sachsen abhänge, reichte der Filmende ihm ein Smartphone, um mit einem Verantwortlichen der Partei zu sprechen. Im Anschluss an das Telefonat wurde die Situation für den Mitarbeiter unübersichtlich, weil mehrere Menschen zum Plakatabnahmeort kamen. Der verunsicherte Mitarbeiter brach die Arbeiten zur Abnahme der widerrechtlichen Plakate ab und zog sich zurück. Die Landeshauptstadt Dresden prüft deshalb nun rechtliche Schritte gegen die Personen. Die verbleibenden vier widerrechtlich platzierten Plakate vor dem Rathaus wurden am heutigen Freitag, 7. Juni 2024, von mehreren Mitarbeitern gemeinsam abgenommen. 

Die Landeshauptstadt Dresden bittet die Parteien und Wählervereinigungen, ihre Mitglieder und Wahlkampfhelfer über die Inhalte der Wahlwerbesatzung zu informieren. Diese sieht mehrere Einschränkungen vor, wo keine Wahlwerbeträger angebracht werden dürfen. Dazu gehören unter anderem ein Umkreis von 50 Metern um Kirchen, religiös genutzte Gebäude und Friedhöfe sowie ein Teilbereich des Stadtrings zwischen Terrassenufer, Hasenberg, Tzschirnerplatz, Schießgasse, Wilsdruffer Straße, Sophienstraße, Postplatz, Ostra-Allee, Am Zwingerteich und Bernhard-v.-Lindenau-Platz (die Straßen selbst sind ausgenommen). Am Wahltag dürfen Werbeträger außerdem nicht in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, angebracht sein sowie unmittelbar vor dem Zugang zu diesen Gebäuden. Wird die Satzung von den Parteien und Wählervereinigungen nicht eingehalten, kann die Landeshauptstadt in Ersatzvornahme unzulässige Plakate abnehmen und die Kosten den Verantwortlichen in Rechnung stellen. 

geschrieben am: 07.06.2024
Redaktion DD-INside.com


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