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Freistaat fördert ehrenamtliches Engagement in der Flüchtlingshilfe

Anträge können bis 31. März 2016 gestellt werden

In Dresden engagieren sich etwa 10 000 Bürgerinnen und Bürger ehrenamtlich für geflüchtete Menschen. Sie geben zum Beispiel Deutschunterricht, übernehmen Patenschaften und gestalten in den Stadtteilen vielfältige Willkommensangebote. Mit dem Ziel, dieses ehrenamtliche Engagement zu unterstützen und zu würdigen, stellt der Freistaat Sachsen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro pro Monat bereit. Die Anträge für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016 müssen bis 31. März 2016 bei der Bürgerstiftung Dresden (Barteldesplatz 2, 01309 Dresden) gestellt werden. Die Antragsfrist für den Zeitraum Juli bis Dezember dieses Jahres endet am 30. Juni 2016. 

Gefördert werden Maßnahmen der Willkommenskultur, des gegenseitigen Kennenlernens, des friedlichen Zusammenlebens und der Konfliktbewältigung. Außerdem werden Projekte zur Vermittlung von kulturellen Werten und gesellschaftlichen Normen sowie von Sprachkenntnissen unterstützt. Daneben können Übersetzungsleistungen sowie das Sammeln, die Aufbereitung und die Ausgabe von Sachspenden gefördert werden. Zuwendungsfähig sind außerdem die soziale und kulturelle Betreuung, sportliche Projekte sowie die Begleitung von Flüchtlingen bei Behörden und Ärzten. Nicht gefördert werden politische oder religiöse Aktivitäten, Verfahrens- und Rechtsberatung sowie integrative Maßnahmen in Arbeit und Beruf.

Antragsberechtigt sind unter anderen gemeinnützige Vereine, Verbände und Stiftungen, die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen einschließlich ihrer Untergliederungen sowie Religionsgemeinschaften. Die Entschädigung wird ausgezahlt, wenn bestimmte persönliche Voraussetzungen der Ehrenamtlichen gegeben sind. Der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt muss in Sachsen sein, das bürgerschaftliche Engagement muss mindestens 20 Stunden pro Monat betragen und es darf keine Förderung für denselben Zweck und Zeitraum aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder von Dritten geben. Der ehrenamtlich Engagierte darf weder hauptamtlich bei dem beantragenden Projektträger beschäftigt sein noch bei diesem einen Freiwilligendienst oder ein bezahltes Praktikum leisten.

geschrieben am: 18.03.2016
Redaktion DD-INside.com


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