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Hinweise des Ordnungsamtes zum Osterfest

Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Osterfest weist das Ordnungsamt der Landes- hauptstadt Dresden auf die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (Sächs. Gesetz- u. Verordnungsblatt v. 20. Nov. 1992, zuletzt geändert am 27. März 2008, GVBl. S. 274) hin.

Aufgrund der besonderen Schutzvorschriften des § 6 SächsSFG sind am Karfreitag öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieses Tages zuwiderlaufen sowie öffentliche Sportveranstaltungen während des ganzen Tages, verboten. Das bedeutet für alle Tanzlustbarkeiten am Gründonnerstag, 9. April bereits das Ende um 24 Uhr sowie für Spielhallen, Bowling- und Billardcenter oder ähnliche Einrichtungen, die Sicherstellung der Nutzungsunterlassung der Sportbereiche ab 0 Uhr am Sonnabend, 10. April.

Außerdem verweist das Ordnungsamt auf das Spielverbot für Theater- und Varietéveranstaltungen, die dem Charakter dieses Tages widersprechen und dessen Darbietungsinhalt der Belustigung bzw. spaßhaftem Zeitvertreib gewidmet ist.

Der Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

geschrieben am: 06.04.2009
Redaktion DD-INside.com


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