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Corona: Gesundheitsamt informiert ab 1. Dezember 2021 schriftlich

Das Gesundheitsamt stellt ab heute, Mittwoch, 1. Dezember 2021, sein Verfahren der Fallbearbeitung um. Hintergrund sind die nach wie vor immensen Falleingänge, die eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt nicht mehr möglich machen.

Was ändert sich für Personen, die ab Mittwoch, 1. Dezember 2021 einen PCR-Test machen und dessen Ergebnis positiv ist?

Der Befund des positiven Testergebnisses wird automatisch an das Gesundheitsamt übermittelt. Eine Kontaktaufnahme der positiv getesteten Person mit dem Gesundheitsamt ist nicht nötig. Jedoch muss sich die Person zusammen mit den ungeimpften oder nicht genesenen Hausstandsangehörigen sofort in Quarantäne begeben. Der Tag des Tests oder des Symptombeginns beim Indexfall ist Tag Null. Ab dem darauffolgenden Tag zählt die Quarantäne. Für die positive getestete Person 14 Tage und für die ungeimpften oder nicht genesenen Kontaktperson zehn Tage. Kontaktpersonen können die Quarantäne ab Tag sieben der Quarantäne mittels PCR- oder professionellem Antigenschnelltest beenden, sofern dieser ein negatives Testergebnis zeigt.
Sollte der Verdacht oder die Bestätigung der Omikron-Variante beim Indexfall gegeben sein, müssen sich auch genesene oder geimpfte Kontaktpersonen im Hausstand unverzüglich absondern.
Sobald der Befund im Gesundheitsamt eingegangen ist, erhält die positiv getestete Person automatisch ein Anschreiben. Dieses gilt als Absonderungsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber aber auch als Testnachweis, sofern die Kontaktpersonen eine PCR-Testung in Anspruch nehmen wollen. Zudem sind alle Informationen in deutscher und englischer Sprache enthalten.


Was gilt für Personen, deren Test vor dem 1. Dezember 2021 lag?

Auch hier erfolgt keine Kontaktaufnahme seitens des Gesundheitsamtes mehr. Sollte eine Absonderungsbescheinigung dringend benötigt werden, ist diese per E-Mail anzufordern unter gesundheitsamt-infektionsschutz@dresden.de Dabei sind folgende Daten anzugeben:
Tag der Erkrankung; Symptomatik; berufliche Tätigkeit; Telefonnummer für Rückfragen; Impfstatus (bei Impfung bitte um Angabe der Anzahl der Impfdosen sowie des Impfstoffs und das Datum der letzten Impfung); Datum, seit wann man sich in Isolation befindet; Ort oder ggf. Veranstaltung wo man sich wahrscheinlich angesteckt hat.
Zudem werden die Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum) der mit in Quarantäne befindlichen Hausstandsangehörigen benötigt, sofern auch hier eine Absonderungsbescheinigung erforderlich ist.
Die Ausstellung der Bescheinigung wird je nach Menge der Anfragen einige Zeit in Anspruch nehmen. Es wird jede Anfrage bearbeitet und insofern bitten wir um einmalige Anforderung.

Benötige ich eine amtliche Bestätigung für einen Genesenen-Nachweis?

Nein. Eine amtliche Bescheinigung ist nicht erforderlich. Als Nachweis der Genesung gilt das positive Testergebnis des PCR-Tests. Mit diesem kann, z. B. in Apotheken, auch ein digitales Genesenen-Zertifikat ausgestellt werden.

Wie muss ich mich als Verdachtsperson, positiv getestete Person oder Kontaktperson verhalten?

Hierfür hat das Gesundheitsamt in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nochmals einen Handzettel zusammengestellt. Insbesondere wird nochmals darauf hingewiesen, dass nach einem positiven Schnelltest die Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests besteht. Weitergehende Informationen finden sich auf www.dresden.de/corona

Corona-Dashboard

Das Corona-Dashboard bildet nun wieder das aktuelle Infektionsgeschehen in der Landeshauptstadt Dresden ab. Im Bereich der Einrichtungen sind wir bemüht, auch diese Eintragungen fortlaufend zu pflegen. Vereinzelt kann es aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens hier aber noch zu Verzögerungen kommen. Wir sind bemüht, die Informationen hier fortlaufend einzustellen und zu aktualisieren, sodass die Darstellung wieder durchweg belastbar ist.

geschrieben am: 01.12.2021
Redaktion DD-INside.com


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