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Geänderte Polizeiverordnung tritt ab 9. Februar in Kraft
Änderungen und Neuerungen bei Ruhezeiten, Leinenzwang, Fütterungsverbot, Betteln und Grillen
Am Freitag, 9. Februar, tritt die neue Polizeiverordnung Sicherheit und Ordnung in Kraft. Sie ist im Amtsblatt der Stadt Dresden Nr. 6/2018 vom 8. Februar, ab Seite 19 veröffentlicht. Auch im Internet ist die neu beschlossene Polizeiverordnung nachzulesen unter www.dresden.de/polizeiverordnung.
Der Stadtrat hatte die Neufassung der Verordnung am 25. Januar beschlossen. Diese löst die bisherige vom 23. Juni 2016 ab.
Was hat sich gegenüber der bisherigen Polizeiverordnung geändert?
Geändert haben sich verschiedene Paragrafen, wobei die nachfolgend aufgelisteten die bedeutendsten sind:
- Ruhezeiten (§ 3 Absatz 1 und 2): Die einzuhaltenden Ruhezeiten von montags bis donnerstags sowie sonntags wurden um eine Stunde ausgeweitet, so dass nun eine Ruhezeit von 22 bis 7 Uhr (statt 6 Uhr) besteht. Außerdem entfällt auch für organisierte Veranstaltungen von Vereinen aller Art (nicht nur Sportvereine) die Einhaltung der Mittagsruhezeiten an Sonnabenden.
- Leinenzwang (§ 7 Absatz 5): Der Leinenzwang für Hunde gilt jetzt zusätzlich auch für den Bereich der Fahrgastunterstände an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel. Die Gebiete, auf denen bereits schon jetzt Leinenzwang besteht, bleiben weiter gültig.
- Fütterungsverbot (§ 9): In die Neufassung der Polizeiverordnung wurde aufgenommen, dass neben dem Füttern von Tauben auch das Füttern von Ratten verboten ist.
- Kinderbetteln (§ 13): Das Betteln mit und von Kindern (Personen unter 14 Jahre) ist verboten.
Darüber hinaus gibt es überarbeitete Formulierungen. Dazu zählen:
- Aggressives Betteln: Die Vorschrift zum aggressiven Betteln (§ 12 c) wurde neu formuliert und damit der Tatbestand des aggressiven Bettelns ? zum Beispiel durch körperliches Einwirken auf eine Person, Festhalten an der Kleidung, in den Weg stellen, wiederholten Ansprechen und das Vortäuschen körperlicher Gebrechen ? präziser definiert.
- Abbrennen offener Feuer und Grillen: § 14 wurde neu formuliert. Insbesondere in Absatz 3 wird nun die Belästigung Dritter durch offene Feuer und Grillen genauer definiert. Eine Belästigung liegt dann vor, wenn Dritte durch Funkenflug oder Rauch gestört werden.
Weiterhin beinhaltet die Polizeiverordnung (wie bisher) drei Anlagen zu den
- begrenzten Gebieten zum Leinenzwang für Hunde
- erlaubnispflichtigen Feuerstellen/Grillplätzen an der Elbe
- erlaubnisfreien behördlich zugelassenen Grillplätzen im öffentlichen Bereich.
Redaktion DD-INside.com
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