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Karlsruhe billigt Systemwechsel zu öffentlichem Rettungsdienst

Die Eingliederung privater Unternehmen in den öffentlichen Rettungsdienst ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Karlsruher Richter verwarfen dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerden von zwei Betreibern privater Rettungsdienste in Sachsen.

Karlsruhe . Die Eingliederung privater Unternehmen in den öffentlichen Rettungsdienst ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Karlsruher Richter verwarfen dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerden von zwei Betreibern privater Rettungsdienste in Sachsen.

Der in dem Bundesland vollzogene Systemwechsel zu einem ausschließlich öffentlichen Rettungsdienst greife nicht unzulässig in die Berufsfreiheit der Kläger ein, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Grundsatzbeschluss. In allen Bundesländern besteht damit inzwischen ein bodengebundener Rettungsdienst in öffentlicher Trägerschaft, der Krankentransport und Notfallrettung umfasst. Im Freistaat Sachsen gab es ursprünglich neben dem öffentlichen auch einen privaten Rettungsdienst.

Der Gesetzgeber verfolge mit der Neuordnung des Rettungsdienstes «legitime Gemeinwohlziele» wie die Verbesserung des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung, betonte das Verfassungsgericht. Durch die Eingliederung privater Unternehmen in den öffentlichen Rettungsdienst sei deren Zulassung nun vom Bedarf an Krankenwagen und Notarztwagen abhängig. Damit würden Überkapazitäten vermieden, die angesichts der hohen Investitionskosten einen Konkurrenzkampf unter den privaten Rettungs-Unternehmern befürchten ließen, «der die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes in empfindlicher Weise stören würde».

(AZ: 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07 - Beschluss vom 8. Juni 2010)



ddp - Bild © ddp

geschrieben am: 08.07.2010
Redaktion DD-INside.com


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