Corona: Das gilt für Dresden ab 14. Juni
Ab Montag, 14. Juni, gilt auch für Dresden bis einschließlich 30. Juni 2021 die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Wenn die Inzidenz weiterhin stabil unter 35 bleibt, werden in der Landeshauptstadt zusätzliche Lockerungen und Erleichterungen möglich:
- Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind zulässig.
- Die Pflicht zur Kontakterfassung im Außenbereich der Gastronomie entfällt.
- An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfällt.
- Die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausübung fällt weg.
- Saunen, Dampfbäder- und -saunen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Besucher öffnen.
- Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontaktnachverfolgung öffnen.
- Der Betrieb von Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen ist mit genehmigtem Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testauflage für die Kunden zulässig.
- Die Testpflichten entfallen weitgehend bis auf folgende Ausnahmen:
- Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
- Messen im Innenbereich,
- Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern,
- Dampfsaunen, Dampfbäder und Saunen sowie
- Prostitutionsangebote
Kontaktbeschränkungen
Es dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von Zahl der Haushalte treffen. Für Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten oder Freiflächen stattfinden, besteht eine Begrenzung auf 50 Personen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, vollständig Geimpfte und Genesene zählen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit.
Maskenpflicht
Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird. In ambulanten wie stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen kann für Beschäftigte, zu betreuende oder zu pflegende Personen und Besucher, sofern alle genannten als genesen oder vollständig geimpft gelten, die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske aufgehoben werden. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) ist dann ausreichend.
Redaktion DD-INside.com