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Neue Zuständigkeit für Sportförderung am 1. Januar 2019

Ab 1. Januar 2019 erhalten Sportvereine ihre Förderbescheide aus dem Geschäftsbereich Finanzen, Personal und Recht. Bisher bearbeitete der Eigenbetrieb (EB) Sportstätten Dresden die investive und konsumtive Sportförderung. Für die Vereine ändert sich wenig. Die zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter behalten übergangsweise alle bisherigen Kontaktdaten und sind im EB Sportstätten auf der Freiberger Str. 31 zu erreichen. Allerdings müssen Förderanträge nun an eine andere Adresse gesendet werden:

Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich Finanzen, Personal und Recht
Sportförderung
Postfach 12 00 20
01001 Dresden

Die zentrale E-Mail-Adresse lautet sportfoerderung@dresden.de.

Antragsformulare finden die Vereine weiterhin auf der Internetseite der Landeshauptstadt Dresden unter www.dresden.de/sport. Diese werden zum 1. Januar 2019 angepasst. Bereits gestellte Anträge behalten Ihre Gültigkeit und müssen nicht neu gestellt werden.

Die Stadtverwaltung setzt mit dem Wechsel der Zuständigkeit eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Bautzen vom 30. September 2015 um (Az.: 4 A459/14; Entscheidung zum Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen Dresden). Seit Gründung des EB Sportstätten im Jahr 2001 gehörte die Sportförderung zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Eigenbetriebs. Doch das Gericht argumentierte, dass es sich bei der Sportförderung um hoheitliche Aufgaben handelt. Diese dürften nicht abschließend innerhalb eines Eigenbetriebes bearbeitet werden. Deshalb werden ab dem 1. Januar alle Fördergeschäfte, welche unmittelbar Bezug auf die Richtlinie der Landeshauptstadt Dresden zur Förderung des Sportes nehmen (Sportförderrichtlinie), dem Sachgebiet Sportförderung innerhalb des Geschäftsbereiches Finanzen, Personal und Recht zugeordnet. Dies betrifft beispielsweise die Förderung von Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderung, Ehrenamt, Leistungssport, Regionaltrainerstellen, Sportveranstaltungen, Projekten zur Entwicklung von Sport und Bewegung sowie Zuschüsse für die Betreibung, Errichtung und Instandsetzung von Sportanlagen und Anschaffung von Sport- und Pflegegeräten.

Die Vergabe der Sportanlagen und Schulsporthallen bleiben in der Zuständigkeit des EB Sportstätten. Die Nutzung ist weiterhin dort zu beantragen. Der Eigenbetrieb wird außerdem weiterhin bei Bauprojekten sowie der Pflege und Betreibung der Sportanlagen fachlich beraten.

geschrieben am: 12.12.2018
Redaktion DD-INside.com


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