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Landeshauptstadt Dresden vergibt Fördermittel für den sozialen Wohnungsbau

Das Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Dresden ruft Grundstückseigentümer auf, Förderanträge zur Schaffung von Mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen zu stellen.

Der Freistaat Sachsen hat dazu im November 2016 ein Förderprogramm aufgelegt. Das Programm kommt in den sächsischen Städten und Gemeinden zur Anwendung, in denen eine angepnte Wohnungsmarktsituation mit steigenden Mietpreisen und einem sinkenden Angebot an preiswerten Wohnungen zu verzeichnen ist. Die Landeshauptstadt Dresden zählt zu diesen Städten und kann im Zeitraum von 2017 bis 2019 über Fördermittel in Höhe von 21,5 Millionen Euro verfügen.

Das Förderprogramm ist so gestaltet, dass Grundstückseigentümer einen finanziellen Zuschuss für Wohnungsbaumaßnahmen erhalten, wenn sie mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen durch Neubau, Umbau oder Sanierung schaffen.

Die Gewährung des Zuschusses ist an Bedingungen hinsichtlich der Wohnungsbelegung, der Miethöhe, der Wohnungsgrößen und der Baukosten geknüpft. So dürfen die geförderten Wohnungen für 15 Jahre nur an Haushalte mit Wohnberechtigungsschein vermietet werden. Die Wohnungen müssen bestimmte Größen vorweisen. So gelten zum Beispiel für 1-Personen-Haushalte maximal 45 m² als angemessen, für 2-Personen-Haushalte sind höchstens 60 m² zulässig. 3-Personen-Haushalte dürfen maximal über 75 m² verfügen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich die Wohnfläche höchstens um weitere zehn Quadratmeter. Die Baukosten dürfen im Falle eines Neubaus oder eines Umbaus 2 200 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten. Bei einer Sanierung sind 1 800 Euro pro Quadratmeter die Obergrenze.

Die ersten Förderanträge wurden bereits bei der Landeshauptstadt Dresden gestellt, weitere Anträge wurden angekündigt. Bezogen auf das zur Verfügung stehende Förderbudget können darüber hinaus noch Anträge gestellt werden. Grundstückeigentümer können sich bei Interesse an die Wohnungsbauförderstelle der Landeshauptstadt Dresden wenden, die zum Verfahren und den Konditionen des Förderprogramms berät. Dies gilt auch für Vorhaben, deren Baubeginn erst für das Jahr 2018 oder 2019 geplant ist.

geschrieben am: 30.08.2017
Redaktion DD-INside.com


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