Neues Bewohnerparkgebiet in Johannstadt-Nord
Auf diesen Straßen wird gebührenpflichtiges Parken eingeführt. Das Bewohnerparkgebiet befindet sich entsprechend der Parkgebührenordnung der Landeshauptstadt Dresden in der Tarifzone III. Es sind folgende Parkgebühren zu zahlen:
- gebührenpflichtige Parkzeit: Montag bis Freitag 8 bis 19 Uhr
- Parkgebühr pro Stunde: 0,50 Euro
- Tagestarif: 3 Euro
Bewohner mit Bewohnerparkausweis Nr. 15 sind von der Gebührenpflicht befreit. Den Geltungsbereich erkennt der Bewohner im Display des Parkscheinautomaten. Ebenfalls eingeführt werden Straßenabschnitte mit Parkverbot von Montag bis Freitag von 8 bis 19 Uhr, wo Bewohner mit Parkausweis Nr. 15 aber parken dürfen.
Im Einzelnen sind stets die Beschilderung und Markierung im Straßenraum bindend. Straßensperrungen oder mögliche Veränderungen der Verkehrsorganisation, zum Beispiel durch Bauarbeiten, sind unbedingt zu beachten.
Hinweise vor Beantragung eines Bewohnerparkausweises:
Diese Regelung gilt nur für Bewohner der genannten Wohnhäuser, welche über keinen Tiefgaragenplatz oder privaten Stellplatz im Bewohnerparkbereich Nr. 15 verfügen. Allerdings kann für ein Zweitfahrzeug ein Antrag zur Ausstellung eines Bewohnerparkausweises gestellt werden.
Dem Inhaber eines Bewohnerparkausweises kann kein Stellplatz zugeordnet oder garantiert werden. Der Bewohnerparkausweis berechtigt zum Parken auf den für Bewohner ausgewiesenen Stellflächen bzw. befreit von der Gebührenpflicht.
Andere Nutzergruppen (im Gebiet tätige Gewerbetreibende, Freiberufler sowie Besucher und andere Anlieger) haben keinen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis.
Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Diese beträgt in Abhängigkeit von der Gültigkeitsdauer für ein halbes Jahr 20 Euro, für ein Jahr 30 Euro und für zwei Jahre 50 Euro. Die gewünschte Gültigkeitsdauer ist bei Beantragung anzugeben.
Voraussetzungen zur Beantragung eines Bewohnerparkausweises:
Antragsberechtigt ist jeder Bewohner, der seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz auf den oben genannten Straßen meldebehördlich nachweisen kann und dort tatsächlich wohnt. Er muss über einen Führerschein mindestens der Fahrerlaubnisklasse für Pkw verfügen und ein eigenes Fahrzeug (Pkw oder gleichgestelltes Kfz bis maximal 3,5 t zulässige Gesamtmasse) besitzen oder die dauerhafte Nutzung eines Fahrzeugs nachweisen. Die entsprechenden Dokumente sind vorzulegen. Ist der Antragsteller nicht gleichzeitig Fahrzeughalter, so ist vom Halter die schriftliche Bestätigung der dauerhaften privaten Nutzung des Fahrzeuges erforderlich.
Bei nicht persönlicher Antragstellung ist zusätzlich eine Vollmacht des Antragstellers vorzulegen.
Redaktion DD-INside.com