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Datenübermittlung an die Bundeswehr

Widerspruch ist bis 31. Dezember bei der Stadtverwaltung möglich

Am 2. Mai 2011 erfolgte die Verkündung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 (WehrRÄndG 2011) im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 678). Mit diesem Gesetz wird ein wesentlicher Teil der Wehrrechtsreform der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt, welche hauptsächlich die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht ab 1. Juli 2011 und gleichzeitig die Fortentwicklung eines freiwilligen Wehrdienstes beinhaltet.

Die Meldebehörden werden mit § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes verpflichtet, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten von männlichen und weiblichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit zu übermitteln, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden. Übermittelt werden Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift. Die Datenübermittlung dient der Zusendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an potenzielle Rekruten.

Bis Ende März 2017 sind somit die Daten von Personen, die im Jahr 2000 geboren sind zu übermitteln. Die Datenübermittlung unterbleibt, sofern die Betroffenen gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz dieser widersprochen haben.

Den Betroffenen wird ein Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung zu diesem Zweck eingeräumt. Widerspruch gegen die Datenübermittlung kann jede Person einlegen, die das 18. Lebensjahr frühestens 2018 vollendet. Der Widerspruch der im Jahr 2000 geborenen weiblichen und männlichen in Dresden gemeldeten deutschen Staatsangehörigen, für die bis März 2017 stattfindende Datenübermittlung ist bis zum 31. Dezember 2016 schriftlich möglich bei:

Landeshauptstadt Dresden
Bürgeramt
Abteilung Bürgerservice
Sachgebiet Meldewesen
Postfach 12 00 20
01001 Dresden

Für nach dem 1. Januar 2017 eingehende Anträge kann das Wirksamwerden nicht garantiert werden.
Gleichfalls kann der Widerspruch gegen diese Datenübermittlung in jedem Bürgerbüro und jeder Meldestelle der örtlichen Verwaltungsstellen der Landeshauptstadt Dresden unter persönlicher Vorsprache eingereicht werden. Nutzbar ist ebenfalls der im Internet unter www.dresden.de/uebermittlungssperre befindliche Antrag auf Einrichtung von Übermittlungssperren. Der Widerspruch gilt bis zum Widerruf und wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der betroffenen Person gelöscht.

geschrieben am: 19.10.2016
Redaktion DD-INside.com


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