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Die Vorbereitungen für den Winter laufen auf Hochtouren

Der Winter kommt auch in diesem Jahr. Der städtische Winterdienst der Landeshauptstadt Dresden betreut 705 Kilometer des 1 400 Kilometer langen Straßennetzes in festen Tourenplänen. Auf etwa 66 Kilometern davon dürfen die Mitarbeiter aus Gründen des Umweltschutzes keine Auftaumittel einsetzen. Für den Winter 2015/2016 stehen 43 Fahrzeuge bereit, um die Dresdner Straßen zu beräumen und zu streuen. Alle Fahrzeuge des Winterdienstes sind mit Feuchtsalzstreueinrichtung und Räumtechnik ausgestattet und werden im 2-Schicht-System gefahren. Ausgeführt wird der Winterdienst von Mitarbeitern des Regiebetriebs ?Zentrale Technische Dienstleistungen" der Landeshauptstadt Dresden und fünf mittelständischen Unternehmen unserer Stadt.

In insgesamt 31 Verträgen wurden genau definierte Territorien festgelegt, die die Unternehmen beräumen und streuen. Außer den Fahrbahnen werden vom Winterdienst auch 220 000 Quadratmeter Gehwege, Radwege, Treppen und Überwege betreut. Für den Winterdienst 2015 sind noch 640.000 Euro Haushaltmittel für Fremdleistungen eingeplant. Für das Haushaltsjahr 2016 stehen 1,3 Mio. Euro zur Fremdvergabe von Winterdienstleistungen zur Verfügung. Im Winter 2014/2015 beliefen sich die Kosten auf 1,3 Mio. Euro für externe Auftragnehmer und Material und 1,2 Mio. Euro für städtische Leistungen.

Aufbauend auf das Thermalmapping, welches im Winter 2013 durchgeführt wurde, hat die Stadt Dresden im vergangenen Jahr insgesamt sechs Glättemeldeanlagen in sensiblen Straßenabschnitten aufgebaut. Dank der Anlagen konnte bereits im vergangenen Winter mit dem Erstellen von Streckenprognosen begonnen werden. Die Anlagen sind an folgenden Stellen zu finden: Pillnitzer Landstraße in Höhe Wasserwerkstraße, Stuttgarter Straße in Höhe Achtbeeteweg, Ortsverbindungsstraße zwischen Weißig und Gönnsdorf, Königsbrücker Straße über die S-Bahn-Trasse (Industriegelände), Radeburger Straße in Höhe Tankstelle und Unkersdorfer Landstraße entlang Stausee Oberwartha.

Anliegerpflichten

Im Sächsischen Straßengesetz (§ 51, Abs.3/5) heißt es: ?Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen." Auf dieser Grundlage wurde die Winterdienstanliegersatzung der Landeshauptstadt Dresden beschlossen, deren gültige Fassung am 7. Dezember 2001 im Amtsblatt vom 13. Dezember 2001 veröffentlicht worden ist. In der Satzung sind die Anliegerpflichten bei Schneefall und Glätte auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Treppen und Fahrbahnen ohne Gehweg geregelt.

So muss ein Gehweg bei Bedarf auch in einer größeren Breite als in der bisher immer zitierten Breite von 1,50 Meter geräumt und gestreut werden. Dieser Fall trifft auch zu, wenn Bushaltestellen vorhanden sind. Diese Haltestellenbereiche sind ebenfalls zu beräumen und zu streuen. Schnee, der zusammengeschoben wird, gehört keinesfalls auf die Fahrbahn sondern ist entlang der Gehwege oder Grundstücksbegrenzungen oder anderen geeigneten Bereichen anzuhäufen. Straßenabläufe, Hydranten, Gas- und Wasserschieber müssen freigelegt und frei gehalten werden. Die Winterdienstanliegerpflichten sind wochentags von 7 bis 20 Uhr und sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr wahrzunehmen. Dabei ist es unwesentlich, ob die Landeshauptstadt Dresden auf öffentlichen Gehwegen (z. B. in Fußgängerzonen oder auf bedeutenden Fußgängerüberwegen) ebenfalls Winterdienstleistungen ausführt. Die Verpflichtung für den Anlieger besteht in jedem Fall. In Fußgängerzonen genügen angemessen breite Streifen in der Mitte und am Rand mit mehreren Querverbindungen.

Die Kommunen sind befugt und verpflichtet, die Einhaltung der Winterdienstanliegerpflichten zu kontrollieren. Säumige Anlieger werden angehalten, ihren Pflichten nachzukommen, gegebenenfalls unter Androhung einer Geldbuße. Bei groben Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann es auch zum Anordnen und Ausführen einer Ersatzvornahme kommen, deren Kosten der betroffene Anlieger zu tragen hat.

Ist der Winter vorbei, gebietet die Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Dresden vom 16.12.2004 § 3 e) den Anliegern, die ?Reste von Streugut nach Beendigung der Winterperiode zu entfernen." Nachzulesen sind beide Satzungen unter dresden.de/satzungen.

geschrieben am: 12.11.2015
Redaktion DD-INside.com


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